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   BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20   

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https://dejure.org/2020,41313
BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20 (https://dejure.org/2020,41313)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2020 - 6 StR 331/20 (https://dejure.org/2020,41313)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 6 StR 331/20 (https://dejure.org/2020,41313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit eines Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts hinsichtlich Beruhens der Tatbegehung auf diesem ...

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 ; StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit eines Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts hinsichtlich Beruhens der Tatbegehung auf diesem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 233
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20
    Das Tatgericht hat dies in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn 6; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 S. 2 Besondere Umstände 1; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20
    Das Tatgericht hat dies in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn 6; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 S. 2 Besondere Umstände 1; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75).
  • BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20
    b) Gegen die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der für den Tatzeitpunkt angenommenen Psychose und den Anlasstaten bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2020 - 2 StR 121/20 Rn. 9 ff., und vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18 Rn. 5, NStZ-RR 2019, 134, 135, jeweils mwN).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20
    b) Gegen die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der für den Tatzeitpunkt angenommenen Psychose und den Anlasstaten bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2020 - 2 StR 121/20 Rn. 9 ff., und vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18 Rn. 5, NStZ-RR 2019, 134, 135, jeweils mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - 2 StR 523/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20
    Das Tatgericht hat dies in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn 6; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 S. 2 Besondere Umstände 1; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75).
  • BGH, 23.06.2020 - 2 StR 43/20

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - 6 StR 331/20
    Das Tatgericht hat dies in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn 6; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 S. 2 Besondere Umstände 1; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75).
  • BGH, 16.08.2023 - 5 StR 244/23

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

    a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte, was im Urteil umfassend und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2022 - 4 StR 366/22, NStZ-RR 2023, 72 f.; vom 21. Oktober 2020 - 6 StR 331/20; vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20).
  • BGH, 22.11.2022 - 2 StR 402/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darstellung in den

    Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 StR 331/20 Rn. 6 jeweils mwN).
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